§116 mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof

Änderungen des Anspruchssatzes sind in der Berufungsinstanz vor dem Bundesgerichtshof nur ausnahmsweise zulässig. Ein zulässiger Fall ist es, falls eine Änderung erforderlich, da der Bundesgerichtshof eine andere Auffassung hat im Vergleich zur Vorinstanz.
Ein weiterer Fall liegt vor, falls der Patentinhaber in der Vorinstanz keinen Anlass zur Änderung hatte, da das Bundespatentgericht die entsprechenden Ansprüche in der Weise nicht bewertet hat.
Außerdem kann es sachdienlich sein, in der Berufungsinstanz vor dem Bundesgerichtshof einen Hilfsantrag zu stellen, falls ein entsprechender Hinweis des Bundespatentgerichts erst sehr spät erfolgte, so dass der Patentinhaber nicht mehr darauf eingehen konnte.
§116 PatG »
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